Kosten

Privat Versicherte und Beihilfe
Die Behandlungskosten können bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten direkt abgerechnet werden. Grundlage für die Behandlungskosten stellt die GOP (Gebührenordnung für Psychotherapie) dar sowie seit dem 01.07.2024 eine zusätzliche Abrechnungsempfehlung.
NEU! Seit dem 01.07.2024 gelten neue Abrechnungsempfehlungen für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte. Auch die PBeaKK hat sich diesen Empfehlungen angeschlossen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat gemeinsam mit Bundesärztekammer (BÄK), PKV-Verband und Beihilfeträgern von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und Schleswig-Holstein) Abrechnungsempfehlungen für neue psychotherapeutische Leistungen bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigen vereinbart. Diese führen zu einer angemesseneren Vergütung einzelner Leistungen.
Es ist dennoch sinnvoll, sich bereits vor dem Erstgespräch bei Ihrem Versicherungsträger bzw. Ihrer Beihilfestelle zu erkundigen, ob und in welchem Umfang psychotherapeutische Leistungen von diesen abgedeckt werden. Noch sind nicht alle über die Änderungen seit dem 01.07.2024 informiert und bei PKV- und Beihilfe-Versicherten gelten weiterhin die individuellen Tarife!!!
Außerdem: Nicht jede private Versicherung deckt Psychotherapie ab. Manche private Versicherungen zahlten Psychotherapie nur bei ärztlichen und nicht bei psychologischen Psychotherapeuten.
Die Beihilfen ermöglichen nun
– 3x 50 Minuten Sprechstunde (je 134,06 €),
– 5x 50 Minuten probatorische Sitzungen (120,22 € + 33,52 € = 153,74 € je Sitzung, Achtung Zuzahlung von 19,67 € je Sitzung),
– 1x biografische Anamnese (123,34 €) sowie
– 24x 50 Minuten Kurzzeittherapiesitzungen (134,06 € + 33,53 € = 167, 59 € je Sitzung) und
– weiterhin Langzeittherapien ab der 25. Sitzung (120,22 € + 33,52 € = 153,74 € je Sitzung, Achtung Zuzahlung von 19,67 € je Sitzung).
Die Kosten hierfür sollen nun seit dem 01.07.2024 in z. T. voller Höhe von der Beilhilfe übernommen werden. Sollten sie PKV versichert sein, ist es jedoch möglich, dass nicht alle Leistungen in Ihrem Tarif enthalten sind. Eine Ausnahme bildet auch bei PKV und Beihilfe die Vergütung von probatorischen Sitzungen sowie die Vergütung einer Langzeittherapie (ab 25. Sitzung). Hier werden weiter Zuzahlungen nach §2 GOÄ anfallen.
Zuzahlung nach §2 GOÄ bei probatorischen Sitzungen (GOP-Ziffer: 870) und LZT-Sitzungen (GOP-Ziffer: 870):
Die GOP-Ziffer 870 mit Faktor 2,75 zu 120,22 Euro statt Faktor 2,3 zu 100,55 Euro ergibt eine Zuzahlung von 19,67 Euro ab der 25. Sitzung und je probatorische Sitzung. Weitere Differenzen entnehmen Sie bitte der Honorar- und Leistungsübersichtstabelle unter „Honorar in €“ mit dem Kommentar „statt Faktor …“
Sollte Ihre PKV/Beihilfe sich nicht an die neuen Abrechnungsempfehlungen halten, können Sie diesen Fall bei der BPtK melden: info@bptk.de.
Honorar- und Leistungsübersicht nach GOP (§2 GOÄ):
Selbstzahler*innen & IGeL
Als Selbstzahler*in oder bei der Abrechnung als IGeL haben Sie den Vorteil ohne Angaben gegenüber Ihrer Versicherung, dem Arbeitgeber (beispielsweise bei einer gewünschten Verbeamtung) und ohne Limitierung der Therapiestunden Psychotherapie in Anspruch nehmen zu können.
Bei den Kosten orientiere ich mich an der Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP) und den Abrechnungsempfehlungen seit 01.07.2024:
Ein psychotherapeutisches Erstgespräch/ 1. Sprechstunde (50 Min.) stelle ich mit 134,06 Euro in Rechnung. Diesen Betrag können Sie im Anschluss überweisen.
Hier ein Ausschnitt über das weitere anfallende Honorar und mögliche Leistungen:
– 1x 50 Minuten Sprechstunde (134,06 €),
– 5x 50 Minuten probatorische Sitzungen (120,22 € + 33,52 € = 153,74 € je Sitzung),
– 2x Testbatterie (je 75,75 €)
– 1x biografische Anamnese (123,34 €) sowie
– 24x 50 Minuten Kurzzeittherapiesitzungen (134,06 € + 33,53 € = 167, 59 € je Sitzung) und
– Langzeittherapien ab der 25. Sitzung (120,22 € + 33,52 € = 153,74 € je Sitzung).
Alle Honorar- und Leistungspositionen entnehmen Sie bitte der „PDF Honorarübersicht“ (siehe oben).
Gesetzlich Versicherte
Ich habe eine Privatpraxis und besitze keine Kassenzulassung!
Ich habe jedoch einen Selektivvertrag mit der Bahn BKK und kann mit der Behandlung von Versicherten der Bahn BKK problemlos beginnen. Wichtig ist jedoch, dass Sie sich zuvor die Zusage seitens der Bahn BKK geholt haben und mir einen aktuellen Überweisungsschein für Psychotherapie von einem Arzt/einer Ärztin mitbringen!
Auch bei anderen Krankenkassen kann die Beantragung gelingen, denn…
… bei gesetzlich Versicherten könnten Behandlungshonorare in meiner Privatpraxis im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens abgerechnet werden. Dies muss jedoch im Vorfeld beantragt werden. Dabei helfe ich Ihnen gerne.
Nicht jede GKV bewilligt Psychotherapie in Privatpraxen über Kostenerstattung, obwohl Patient*innen keinen Therapieplatz bei Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung bekommen.
Kooperativere Krankenkassen können sein:
Actimondo – AOK Bayern – AOK Niedersachsen – AOK Nord Ost – AOK Nord West – AOK Rheinland/Hamburg – AOK Sachsen-Anhalt – AOK Baden Württemberg – Audi BKK – Bahn BKK – Bergische Krankenkasse – BIG direkt gesund – BKK 24 – BKK Advita – BKK Bertelsmann – BKK Continentale – BKK Diakonie – BKK firmus – BKK Freudenberg – BKK Gildenmeister Seidensticker – BKK mobil oil – BKK novitas – BKK Pronova – BKK Provita – BKK R+V – BKK Viactiv – BMW BKK – Daimler BKK – Debeka BKK – Knappschaft – mhplus BKK – Salus BKK – Schwenninger BKK – Siemens BKK – Techniker Krankenkasse – TUI BKK – Vivida BKK